prüfungsordnung jura uni köln
Im Schwerpunktbereich Völker- und Europarecht: — Kernbereich: Völkerrecht I, Völkerrecht II, Vertiefung Europarecht. (2) Im Rahmen der Schwerpunktvorlesungen können Prüfungen zu folgenden Fächern abgenommen werden: 1. 3Studierende, die das Vorbereitungsseminar (§ 44) noch nicht im Grundstudium erfolgreich absolviert haben, tun dies im Hauptstudium. erforderlichen Leistungsnachweise. (2) 1Die Studierenden sollen zu vertieftem wissenschaftlichen Arbeiten und zur eigenständigen Erschließung neuer Entwicklungen ebenso befähigt werden wie zu kritischem Denken und zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat. vii Mr. Oliver Huth SES L-6815 Château de Betzdorf, Grand Duchy of Luxembourg, Luxemburg Oliver.Huth@astra.com Associate Professor Dr. Ram Jakhu Institute of Air and Space Law, Faculty of Law, McGill University 3661 Peel Street, Montreal QC … (1) Über einen Widerspruch gemäß § 68 VwGO gegen Bescheide des Prüfungsausschusses oder seiner oder seines Vorsitzenden entscheidet der Prüfungsausschuss. Jahrhundert, Einführung in den Anwaltsberuf, Rechtsvergleichung, Unternehmenskauf, Unternehmensfinanzierung, Internationales Investitionsrecht I (Die materiellrechtlichen Schutzstandards), Internationales Investitionsrecht II (Fragen der prozessualen Rechtsdurchsetzung), Die Modernisierung rechtlicher Grundbegriffe im 21. Kriminologie, Jugendkriminalrecht, Strafvollzug, 14. 2Die Studierenden dokumentieren die Veranstaltungsbelegungen zudem durch Eintrag in ihren Belegbogen, der ihnen durch das Studierendensekretariat zugesandt wird. 2Dabei sollen sie neben dem Nachweis der Rechtskenntnis insbesondere zeigen, dass sie die Informations- und Materialrecherche und die Strukturierung der Inhalte beherrschen sowie ihre Thesen mündlich vortragen und kritisch-reflektiert verteidigen können. (3) Die Anmeldung zu wahlbereichsklausurersetzenden Leistungen gemäß § 51 Absatz 2 wird auf die zur Verfügung stehenden Klausurversuche nach Absatz 1 angerechnet. Im Schwerpunktbereich Öffentliches Recht. (4) Zu den Aufgaben des Prüfungsausschusses gehören insbesondere die Entscheidung über die Zulassung zur Zwischenprüfung, die Entscheidung über das Bestehen der Zwischenprüfung sowie die Ausstellung von Zeugnissen über das Bestehen der Zwischenprüfung, die Entscheidung über die Zulassung zum Schwerpunktbereichsstudium und über das Bestehen der Schwerpunktbereichsprüfung sowie die Ausstellung von Zeugnissen und Bescheinigungen über die Schwerpunktbereichsprüfung, die Dokumentation der Einzelleistungen in der Zwischenprüfung und in der Schwerpunktbereichsprüfung und die Gewährung der Einsicht in die Prüfungsakten (§ 28 Absatz 4 Nummer 15 JAG NRW). — Wahlbereich: Einführung in den Anwaltsberuf, Insolvenzrecht, Vertragsgestaltung, Handelsbilanzrecht, Konzernsteuerrecht, Wettbewerbsrecht, Grundkurs Steuerrecht, Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht (mit Bewertungsrecht), Unternehmensteuerrecht, Unternehmensfinanzierung, Das Privatrecht im 20. (1) 1Studierende, die einen gemeinsamen rechtswissenschaftlichen grundständigen Studiengang der Fakultät mit einer ausländischen Hochschule mit dem Grad Bachelor of Laws oder Baccalaureus legum (LL.B.) 2Insofern bereitet es insbesondere auf Berufe vor, die die Befähigung zum Richteramt und zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst voraussetzen. 2Die Studierenden dokumentieren die Belegungen zudem durch Eintrag in ihren Belegbogen, der ihnen durch das Studierendensekretariat zugesandt wird. ³Die Studierenden werden auf Antrag zur Zwischenprüfung und den Zulassungsprüfungen zur Schwerpunktbereichsprüfung oder zur Schwerpunktbereichsprüfung zugelassen, wenn und soweit die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. : +49 (0) 221/470 6367 E-Mail: dib-zib(at)uni-koeln.de . (3) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich aller Prüfungsleistungen neun Semester. endobj 1Vor der Teilnahme an einzelnen Prüfungen hat die Zulassung zum Prüfungsverfahren durch das Prüfungsamt zu erfolgen. (3) 1Die Einzelbewertungen der Schwerpunktprüfungsleistungen werden rechnerisch in einer Gesamtbewertung zusammengefasst, damit wird eine Gesamtnote gebildet. 5Zwischennoten und von vollen Zahlenwerten abweichende Punktzahlen dürfen nicht verwendet werden. Die Prüfungsordnung wird in den Amtlichen Mitteilungen der Universität zu Köln veröffentlicht. (1) Die Zwischenprüfungsklausuren sind versuchsbeschränkte Prüfungen. <> 3Der Rücktritt ist nach dem Antritt der Prüfung ausgeschlossen, wenn die Studentin oder der Student den Rücktrittsgrund vor dem Prüfungsantritt kannte oder das Ergebnis der Prüfung bereits bekannt ist. 2Die Anmeldung und die Abmeldung sind verbindlich und können nur innerhalb der folgenden Fristen getätigt werden. Prüfungsausschuss (§ 56) V. Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 57-58). (3) 1Die Bearbeitungszeit der Aufsichtsarbeiten beträgt nicht weniger als 90 und nicht mehr als 180 Minuten. (1) 1Die Noten für die jeweiligen Einzelleistungen werden von den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern festgesetzt. Die Studien- und Prüfungsordnung schreibt keinen festen Zeitpunkt für die Zwischenprüfungshausarbeiten im Grundstudium vor. (1) Zweck der Zwischenprüfung ist die Überprüfung des im Grundstudium erzielten Studienerfolgs. (2) Tritt die Studentin oder der Student zu einer bei Nichtbestehen frei wiederholbaren Prüfung, für die eine Anmeldung vorliegt und von der er oder sie nicht wirksam zurückgetreten ist, nicht an oder gibt die Studentin oder der Student trotz Anmeldung keine Bearbeitung zur Bewertung ab, wird diese in Leistungsübersichten mit „ungenügend“ (0 Punkte) als nicht bestanden aufgeführt; die Wiederholungsmöglichkeit wird dadurch nicht berührt. (4) 1Die Bearbeitungszeit für andere Seminararbeiten und Ausarbeitungen im Rahmen von Großen Moot Courts wird von der Erstprüferin oder dem Erstprüfer im Voraus festgelegt. — Wahlbereich: Freiwillige Gerichtsbarkeit, Wohnungsrecht und privates Baurecht, Einführung in den Anwaltsberuf, Notarielle Praxis und Vertragsgestaltung im Zivilrecht, Vertragsgestaltung, Grundlagen der Schiedsgerichtsbarkeit, internationale Schiedsgerichtsbarkeit, Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht (mit Bewertungsrecht), Handelsbilanzrecht, Vertiefung Internationales Privatrecht, Internationales Verfahrensrecht, Rechtsvergleichung, Das Privatrecht im 20. Studien-und Prüfungsordnung Das Grundstudium Ist auf vier Semester angelegt und umfasst: •20 Pflichtvorlesungen •5 Wahlpflichtvorlesungen •dazu wenigstens eine Arbeitsgemeinschaft. (1) 1Der Nachweis über das Bestehen der Zwischenprüfung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung zu erbringen. 13. 2Die Inhalte und Anforderungen der Module sind im Anhang geregelt. (2) 1Der Rücktritt ist unverzüglich dem Prüfungsamt gegenüber zu erklären, dabei ist der Rücktrittsgrund schriftlich zu belegen. 3Durch den Wechsel des Schwerpunktbereichs oder des Schwerpunktbereichsseminarplatzes erhöht sich die Zahl der zur Verfügung stehenden Versuche hinsichtlich der Aufsichtsarbeiten und Wiederholungsmöglichkeiten hinsichtlich der Schwerpunktbereichsseminararbeit nicht. 4Mit der Aufhebung der Zuweisung wird das einmalige Wechselrecht gemäß § 48 Absatz 1 ausgeübt. Gewinnspiele Gewinnspiel vierter Tag der Waste Management Phoenix Open. 2Die Bearbeitungen sind dann nur mit Matrikel- und Prüfungsnummer zu kennzeichnen, sie dürfen keine sonstigen Hinweise auf die Person der Kandidatin oder des Kandidaten enthalten. <>/XObject<>/Font<>/ProcSet[/PDF/Text/ImageB/ImageC/ImageI] >>/MediaBox[ 0 0 720 540] /Contents 4 0 R/Group<>/Tabs/S/StructParents 0>> 3Die Prüferin oder der Prüfer kann den zulässigen Umfang der schriftlichen Ausarbeitung begrenzen. September 2020, Kompetenzzentrum für juristisches Lernen und Lehren, Verein zur Förderung der Rechtswissenschaft, Covid-19-Pandemie: Reaktion der Rechtswissenschaftlichen Fakultät, Rechtswissenschaften mit Abschluss "erste Prüfung", International Master of Environmental Sciences, Mediengestütztes Lernen und Lehren an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät. Im Schwerpunktbereich Rechtspflege und Notariat: — Kernbereich: Vertiefung ZPO, Zwangsvollstreckung, Insolvenzrecht, Vertiefung Familien- und Erbrecht. Telefon, Telefax, Mail: Telefon: +49 221 470-5799 Fax: +49 221 470-6722 jura-pruefungsamt uni-koeln.de. Mitteilungen 43/2008) in der Fassung vom 22. Juli 2008 (Amtl. Mitteilungen 63/2013) steht dem Erwerb eines Bachelorgrades im Sinne des § 50 dieser Studien- und Prüfungsordnung gleich. Montag und Dienstag 10-12 Uhr Donnerstag 14-16 Uhr. (1) Diese Studien- und Prüfungsordnung gilt für alle Studierenden, die für das Studium der Rechtswissenschaft mit Abschluss erste Prüfung an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln eingeschrieben sind. (5) 1In Seminararbeiten sollen die Studentinnen und Studenten die Fähigkeit zu vertieftem wissenschaftlichen Arbeiten nachweisen. Juli 2008 (Amtl. 2Über den ordnungsgemäßen Besuch einer Arbeitsgemeinschaft stellt deren Leiterin oder Leiter eine Bescheinigung aus. 3In diesem Fall tritt die nach der Satzung des Bachelorstudienganges errechnete Endnote umgerechnet auf die Bewertungsmaßstäbe des § 17 Absatz 2 JAG NRW an die Stelle der Noten der Aufsichtsarbeiten im Sinne von § 51 Absatz 3 Satz 2. 2Sie hat die Aufgabe festzustellen, ob die Studentin oder der Student das rechtswissenschaftliche Studienziel erreicht hat und damit für den juristischen Vorbereitungsdienst fachlich geeignet ist. Trotz pandemiebedingter Restriktionen, dazu Näheres im Brief.. Der Dekan. — nach Ausschöpfung aller Versuche die Gesamtnote unter 4,00 Punkten liegt. Juli 2008 i. d. F. v. 24.01.2011 , mit Studienplan (war so anwendbar bis 12.08.2013) Jahrhundert, Europäisches Privatrecht, Rechtsvergleichung, Medienrecht (Medienzivilrecht), Internetrecht, Die Modernisierung rechtlicher Grundbegriffe im 21. 1Diese Prüfungsordnung regelt den Studienverlauf, das Prüfungsverfahren und den zu verleihenden akademischen Grad für den Bachelorstudiengang Frühförderung an der Uni-versität zu Köln. Im Schwerpunktbereich Medien- und Kommunikationsrecht: — Kernbereich: Medienrecht (Medienzivilrecht), Medienrecht (nationales öffentliches Medienrecht), Urheberrecht, Europäisches Medienrecht. Das Studium (§§ 3-11), IV. 3Während des Hauptstudiums erwerben die Studierenden studienbegleitend die für die Zulassung zur und das Bestehen der Schwerpunktbereichsprüfung (§§ 40 ff. Jahrhundert, Das Privatrecht im 20. d) den ordnungsgemäßen Besuch einer Arbeitsgemeinschaft durch Vorlage der Bescheinigung bei dem Prüfungsamt nachgewiesen hat. 3In der Belegung einer Veranstaltung liegt keine Anmeldung zu einer Prüfung. 3Abweichend von § 19 Absatz 1 Satz 4 kann das Vorbereitungsseminar ohne weitere Differenzierung mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet werden. 2Sie sollen zeigen, dass sie Informations- und Materialrecherche, die Strukturierung der Inhalte, das Anfertigen einer Gliederung und die Ausarbeitung eines schriftlichen Manuskripts in der bei wissenschaftlichen Arbeiten üblichen Form – einschließlich der Regeln des Zitierens von Rechtsprechung und Literatur – beherrschen und ihre Arbeitsergebnisse mündlich vortragen und diese kritisch-reflektiert verteidigen können. französisches, englisches, US-amerikanisches, italienisches, spanisches, türkisches, islamisches Recht und Ostrecht), Gesetzliche Krankenversicherung, Spezielle Bereiche des Sozialrechts, Spezielle Bereiche des Versicherungsrechts, Medizinstrafrecht, spezielle Bereiche des Medizin- und Gesundheitsrechts (u.a. Köln, den 03.03.2009 3Die Mitglieder aus der Gruppe der Studierenden wirken bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesondere bei der Bewertung und Anrechnung von Prüfungsleistungen, sowie bei diesbezüglichen Widerspruchsentscheidungen nicht mit. Die Rechtswissenschaftliche Fakultät hat bundesweit eine der größten Auswahlmöglichkeiten im Schwerpunktbereich. 2Die Dauer wird von der Erstprüferin oder dem Erstprüfer im Voraus festgelegt. 4Die weiteren professoralen Mitglieder vertreten die Vorsitzende oder den Vorsitzenden in ihrer oder seiner Abwesenheit und beraten sie oder ihn in Zweifelsfällen. Änderungsordnung vom 30.09.2019 (in Kraft ab 10/2019) - Lesefassung - Aufgrund der §§ 2 Abs. 2Die Dauer wird von der Prüferin oder dem Prüfer im Voraus festgelegt und im Webangebot des Prüfungsamts veröffentlicht. 2Bei abweichender Bewertung einer Aufsichtsar-beit erfolgt eine Beratung der beiden Prüferinnen oder Prüfer. Dezember 2004, aufgenommen haben, können ihr Studium auch nach dieser Studien- und Prüfungsordnung fortsetzen und beenden. (1) Das Schwerpunktbereichsstudium dient dem Erwerb von Rechtskenntnissen im gewählten Schwerpunktbereich und der Fähigkeit zu vertieftem wissenschaftlichen Arbeiten. Jahrhundert, Strafrechtsgeschichte. (5) Der Bereich „Verwaltungsrecht“ ist bestanden, wenn die Klausuren zu zwei verschiedenen der folgenden drei Fächer bestanden sind: (6) Der Bereich „Strafrecht“ ist bestanden, wenn die Klausuren zu drei verschiedenen der folgenden vier Fächer bestanden sind: (7) Der Bereich „Grundlagen des Rechts I“ ist bestanden, wenn eine Klausur zu einem der folgenden fünf Fächer bestanden ist: (1) 1Die Bearbeitungszeit der Aufsichtsarbeiten beträgt nicht weniger als 90 und nicht mehr als 120 Minuten. und 45 ff.) — Kernbereich: Vertiefung Staatsorganisationsrecht, Vertiefung Grundrechte, Öffentliche Sicherheit, Öffentliches Wirtschaftsrecht. 2Die Anmeldung kann nur vor Beginn der Prüfung durch Ausübung des einmaligen Wechselrechts gemäß § 48 rückgängig gemacht werden. (5) Wird eine Leistung angerechnet, liegt darin zugleich der Verbrauch eines zum Erbringen der entsprechenden Leistung nach dieser Ordnung zur Verfügung stehenden Versuchs. Das Hauptstudium ist auf vier Semester angelegt und umfasst: • Pflichtstoff in den Übungen und (weiteren) Grundlagenfächern • Pflichtstoff im Examens- und Klausurenkurs • Wahlpflichtstoff im Schwerpunktbereich. (1) Es obliegt dem Prüfling, eine eventuelle Störung in der Prüfung unverzüglich bei den Aufsicht führenden Personen zu rügen. 2Nicht zugelassene Hilfsmittel können von den Aufsichtsführenden nach Abschluss der Prüfung, zu deren Beendigung die Studentin bzw. 2Die Dauer wird von der Prüferin oder dem Prüfer im Voraus festgelegt und im Webangebot des Prüfungsamts veröffentlicht. Tel. Juli 2013 erbrachte ausreichende oder nicht ausreichende Leistungen werden ab dem 01. Kapitalgesellschaftsrecht, Umwandlungsrecht, Konzernrecht, Vertragsgestaltung, Unternehmensfinanzierung, Steuerstrafrecht. (1) Aufsichtsarbeiten im Rahmen der Schwerpunktbereichsprüfung werden studienbegleitend im Rahmen einzelner Lehrveranstaltungen des Schwerpunktbereiches verfasst. 2Wird das Ergebnis einer Leistung während der vorlesungsfreien Zeit bekanntgegeben, so beginnt die Frist an dem ersten Vorlesungstag des folgenden Semesters. (4) Tritt die Studentin oder der Student zu einem mündlichen Vortrag im Rahmen eines Seminars oder Moot Courts, für den sie oder er geladen war, nicht an, gilt das gesamte Seminar oder der gesamte Moot Court, dessen Teil der mündliche Vortrag ist, als nicht angetreten im Sinne des Absatzes 1. 5 0 obj 6Zuständig ist das Justizprüfungsamt bei dem Oberlandesgericht, bei dem die Studentin oder der Student die Zulassung begehrt. Die Informationen auf dieser Seite gelten ausschließlich für die Prüfungsordnung 2015 ("PO 2015")! 3Während des Grundstudiums erwerben die Studierenden studienbegleitend die für das Bestehen der Zwischenprüfung (§§ 30 ff.) (2) 1Die Vergabe der Schwerpunktbereichsseminarplätze erfolgt unter Berücksichtigung der jeweils erklärten Präferenz durch ein internetbasiertes Vergabesystem, mit dem in jedem Semester die Seminarplätze für das übernächste Semester und die Restplätze für das Semester im Anschluss an das Vergabesemester im Losverfahren vergeben werden. Über den Termin zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit und über die Erbringung der mündlichen Leistung im Schwerpunktbereichsseminar wird eine Niederschrift angefertigt. (3) Die Wahrscheinlichkeit, einen Platz in einem Seminar des gewählten Schwerpunktbereichs zu erhalten, hängt ab von der Zahl der Seminare, auf die sich die Studentin oder der Student zulässigerweise bewirbt, der Zahl der in diesen Schwerpunktbereichsseminaren angebotenen Plätze und der Zahl der Bewerber/innen für diese Plätze. (1) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn die Studentin oder der Student. Wer in wenigstens einem Klausurbereich die erforderliche Anzahl an bestandenen Klausuren mit den ihr oder ihm dafür zur Verfügung stehenden Versuchen nicht bestanden hat oder nicht mehr bestehen kann, hat die Zwischenprüfung im Ganzen endgültig nicht bestanden. der Universität zu Köln. b) vor dem Inkrafttreten dieser Studien- und Prüfungsordnung die Zwischenprüfung bestanden haben und zusätzlich bis zum 31. Schwerpunktbereichsseminar ist, oder an einem Großen Moot Court ersetzt werden, wenn im Vorhinein eine schriftliche Anmeldung beim Prüfungsamt erfolgt ist. Oktober 2014 in Kraft und wird in den Amtlichen Mitteilungen der Universität zu Köln veröffentlicht. 2Die Dauer wird von der Erstprüferin oder dem Erstprüfer im Voraus festgelegt. 1Das Grundstudium dient der Grundlegung im Pflichtfachstoff gemäß § 11 JAG NRW. Juli 2008 (Amtl. Oktober 2016 gilt für sie § 38 Absatz 3 dieser Ordnung. Gemeinsame Studiengänge der Fakultät mit ausländischen Hochschulen (§ 50). — Wahlbereich: Internationale Schiedsgerichtsbarkeit, UN-Kaufrecht, Einführung in ausländische Rechtsordnungen (insbes. (3) 1Die Bearbeitungszeit der großen Zwischenprüfungshausarbeit beträgt acht Wochen; die Studentin oder der Student soll auf die Bearbeitung nicht mehr als drei Wochen verwenden. c) die nach Absatz 3 zu bildende Gesamtnote wenigstens ausreichend (4,00 Punkte) ist. (2) 1Eine Aufsichtsarbeit kann durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar, das nicht. 2Für die Erklärung des Rücktritts soll das vom Prüfungsamt in seinem Webangebot zur Verfügung gestellte Formblatt genutzt werden. Nach einem rechts- oder wirtschaftswissenschaftlichen Studium sind Sie bei uns richtig 2Teilnahmeberechtigt am Vergabeverfahren sind alle Studierenden mit Prüfungsanspruch, die die Zwischenprüfung und das Vorbereitungsseminar bestanden haben und denen zum Zeitpunkt der Durchführung des Vergabeverfahrens kein Schwerpunktbereichsseminarplatz zugewiesen ist. 3 0 obj 3Von der Vorlage dieser Unterlagen kann abgesehen werden, sofern diese bereits im Rahmen der Meldung zur Zwischenprüfung an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln vorgelegt wurden. 5Das Prüfungsamt kann ausnahmsweise kürzere Fristen bestimmen; dies wird im Webangebot des Prüfungsamtes bekannt gegeben. (1) Die Teilnahme an Prüfungen setzt die vorherige Anmeldung voraus. Februar 2008 (Amtliche Mitteilungen 31/2008) verliehen. 3§ 57 dieser Ordnung bleibt vom Außerkrafttreten jener Ordnung unberührt. 3In diesem Falle ist mit dem Antrag auf Erteilung des Schwerpunktbereichszeugnisses nach § 53 der Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 38 Absatz 3 Nummern 1 bis 4 zu erbringen, eines Vorbereitungsseminars nach § 38 Absatz 3 Nummer 5 bedarf es nicht. Besucheranschrift: Gebäude 414 Bernhard-Feilchenfeld-Straße 9, 7. U���Cl���=P����1������=r;���? Unser Büro: Gebäude 901c1: Interimscontainer Philosophikum Bauteil1, Erdgeschoss Räume 01.10 ff. 3Teilleistungen, die an der Herkunftshochschule in eine nach diesen Vorschriften angerechnete Prüfung eingeflossen sind, können daneben nicht ein weiteres Mal angerechnet werden. 2Ein Versuch zur Verbesserung eines bestandenen Schwerpunktbereichsseminars steht nicht zur Verfügung. (UCL) / Bachelor (Baccalaureus Legum) (Köln) und der Deutsch-Türkische Bachelorstudiengang Rechtswissenschaft der Rechtswissenschaftlichen Fakultäten der Universität zu Köln und der ?stanbul Kemerburgaz Universität. (3) 1Eine Arbeitsgemeinschaft umfasst zwölf bis fünfzehn Doppelstunden; der ordnungsgemäße Besuch umfasst die Anwesenheit bei mindestens zehn Sitzungen. Zentrum für Internationale Beziehungen Albertus Magnus Platz 50923 Köln Telephone +49 221 470 2876 E-mail wirtschaftsjurist(at)uni-koeln.de Sprechzeiten Telefonische und … September 2016 § 8 Absatz 3 der Studien- und Prüfungsordnung vom 15. Die Waste Management … 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. 3Die Plätze werden vor Vorlesungsbeginn des jeweiligen Semesters unter den Bewerberinnen und Bewerbern im Losverfahren vergeben. (1) Wer die Zwischenprüfung bestanden hat, erhält auf Antrag ein unbenotetes Zwischenprüfungszeugnis, sofern wenigstens eine der Einzelleistungen erfolgreich an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln erbracht wurde. 3Wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des § 11 Absatz 2 und 3 der Studienordnung vom 21. endobj (3) 1Die Bearbeitungszeit für die Schwerpunktbereichsseminararbeit beträgt sechs Wochen. März 2004, geändert durch die Ordnung vom 13. (4) Für Studierende, die vor Inkrafttreten dieser Ordnung das Studium der Rechtswissenschaft an dieser Fakultät begonnen und nicht unterbrochen haben, gelten die folgenden Übergangsregelungen. (1) 1Für die Aufsichtsarbeiten stehen insgesamt sechs Versuche zur Verfügung. 3Die Prüferin oder der Prüfer und das Prüfungsamt können Software zur Plagiatserkennung einsetzen. Bitte informieren Sie sich über die für Ihre Prüfungsordnung gültigen Seiten. (1) 1Gegen die Bewertung einer Einzelleistung kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses durch das Prüfungsamt und der Möglichkeit der Einsichtnahme in die oder Abholung der Arbeit schriftlich und mit Begründung bei der Prüferin oder dem Prüfer remonstriert werden. (5) 1Für Studierende, die vor dem Inkrafttreten dieser Studien- und Prüfungsordnung zur Zwischenprüfung zugelassen waren, gelten bis zum 30. 2Bestehen Anhaltspunkte, die eine Prüfungsfähigkeit als wahrscheinlich annehmen oder einen anderen Nachweis als sachgerecht erscheinen lassen, kann das Prüfungsamt eine ärztliche Bescheinigung einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes der Universität zu Köln verlangen; die Kosten trägt die Universität zu Köln. (1) 1Die Anmeldung zur Schwerpunktbereichsseminarprüfung erfolgt für einen Platz in einem bestimmten Seminar in einem bestimmten Semester bei einer bestimmten Prüferin oder einem bestimmten Prüfer. (4) Während des Studiums soll den Studierenden die für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung erforderliche Fremdsprachenkompetenz vermittelt werden. (6) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses trifft die notwendigen Feststellungen und Entscheidungen. 2Die Erstprüferin oder der Erstprüfer kann den zulässigen Umfang der schriftlichen Ausarbeitung und die Dauer des mündlichen Vortrags begrenzen. 5Eine Erteilung des Zeugnisses und der Bescheinigungen in elektronischer Form ist ausgeschlossen. (3) Die Fortgeschrittenenhausarbeit ist bei Nichtbestehen frei wiederholbar. Im Schwerpunktbereich Geistiges Eigentum und Wettbewerb: — Kernbereich: Lauterkeitsrecht, Markenrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht, Europäisches Wirtschaftsrecht, Fusionskontrollrecht, wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, Wettbewerbsrecht in der digitalen Wirtschaft. 3Sollte das Ergebnis erst in der nächsten Vorlesungszeit bekannt gegeben werden, so ist Fristbeginn diese Bekanntgabe bzw. Studien- und Prüfungsordnung für den Deutsch-Französischen Bachelorstudiengang Rechtswissenschaften Köln/Paris 1; Studien- und Prüfungsordnung der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln ; Weitere Informationen zum Hauptfachstudium Rechtswissenschaft an der Universität zu Köln 3Haben sie die Schwerpunktbereichsseminarprüfung in einem Seminar angetreten, das ihnen vor dem vor dem 01. 3Die Studierenden haben an Lehrveranstaltungen in dem von ihnen gewählten Schwerpunktbereich im Umfang von mindestens 16 Semesterwochenstunden in unterschiedlichen Lehrveranstaltungen teilzunehmen, davon mindestens 8 SWS aus dem jeweiligen Kernbereich. (5) Das Recht zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen bleibt hiervon unberührt. (1) 1Ordnungswidrig handelt, wer in einer Prüfung täuscht oder zu täuschen versucht oder in einer Prüfung nicht zugelassene Hilfsmittel nutzt oder bei sich führt. b) im Bereich „weitere Gebiete des Bürgerlichen Rechts“: — Arbeitsrecht (§ 11 Absatz 2 Nummer 6 JAG NRW), — Zivilprozessrecht (§ 11 Absatz 2 Nummer 5 Buchstaben a und b JAG NRW), — Handels- und Gesellschaftsrecht (§ 11 Absatz 2 Nummern 3 und 4 JAG NRW), — Familien- und Erbrecht (§ 11 Absatz 2 Nummer 1 Buchstaben e und f JAG NRW), — Internationales Privatrecht (§ 11 Absatz 2 Nummer 2 JAG NRW), — Grundrechte (§ 11 Absatz 2 Nummer 9 JAG NRW), — Staatsorganisationsrecht mit Verfassungsprozessrecht (§ 11 Absatz 2 Nummern 9 und 10 JAG NRW), — Staatsrecht III mit Europarecht und Bezügen zum Völkerrecht (§ 11 Absatz 2 Nummern 9 und 11 JAG NRW), — Allgemeines Verwaltungsrecht (§ 11 Absatz 2 Nummer 12 JAG NRW), — Besonderes Verwaltungsrecht (§ 11 Absatz 2 Nummer 13 JAG NRW), — Verwaltungsprozessrecht (§ 11 Absatz 2 Nummer 14 JAG NRW), — Strafrecht I – Allgemeiner Teil 1 und Besonderer Teil 1 (§ 11 Absatz 2 Nummer 7 JAG NRW), — Strafrecht II – Allgemeiner Teil 2 und Besonderer Teil 2 (§ 11 Absatz 2 Nummer 7 JAG NRW), — Strafrecht III – Besonderer Teil 3 (§ 11 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe b JAG NRW). 2Zuständig für die Anerkennung der Fremdsprachenkompetenz ist das Justizprüfungsamt bei dem Oberlandesgericht, bei dem die Studentin oder der Student die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung begehrt. (4) Soweit Einzelbewertungen rechnerisch zu Gesamtbewertungen zusammengefasst werden, entsprechen den ermittelten Punkten folgende Notenbezeichnungen: ________________________________________________________________________________________________________________, b) klausurersetzende Leistungen (Seminare, Moot Courts) gemäß § 51 Absatz 2 und. ²Das Prüfungsamt stellt in seinem Webangebot die notwendigen Formulare zur Verfügung. 4Die Bearbeitungsfrist kann unbeschadet der Vorschriften über den Nachteilsausgleich gemäß § 18 nicht verlängert werden. So sind etwa Informationen über das neue Lehramts-Fachstudium bei den … 3Der Anhang ist Teil dieser Prüfungsordnung. (2) 1Liegt der Nachweis über die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 38 Absatz 3 Nummern 2 bis 5 im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung noch nicht vor, so erfolgt diese unter Vorbehalt. Bestehen der Zwischenprüfung im Ganzen: •erlaubt Ihnen, Leistungen im Hauptstudium (insbes. Im Schwerpunktbereich Unternehmensrecht: — Kernbereich: Vertiefung Gesellschaftsrecht, insbes. 10. 2Die Engere Fakultät kann Festlegungen zu dem Dateiformat und der Art des Datenträgers oder -transfers treffen. (3) An den Klausuren im Rahmen der Übung zum Öffentlichen Recht kann teilnehmen, wer im Rahmen der Zwischenprüfung die Bereiche „Staatsrecht“ und „Verwaltungsrecht“ bestanden hat. (2) 1Der Antrag soll zugleich mit dem Antrag auf Zulassung zum Prüfungsverfahren gestellt werden. 2Das Wechselrecht kann auch durch die Abmeldung von einem Schwerpunktbereichsseminar (§ 15 Absatz 4) ausgeübt werden. französisches, englisches, US-amerikanisches, italienisches, spanisches, türkisches, islamisches Recht und Ostrecht), US Contracts, US Torts, US Procedure, US Evidence, US Business Law, US Family Law, US Property Law, Internationales Wirtschaftsrecht I (Wirtschaftsvölkerrecht), Völkerrecht I, Völkerrecht II, Vertiefung Gesellschaftsrecht, insbes. Mitteilungen 43/2008) in der Fassung vom 22. (6) Die Beschlüsse des Prüfungsausschusses im Hinblick auf den Ablauf von Zwischenprüfung und Schwerpunktbereichsprüfung werden im Webangebot der Fakultät sowie durch Aushang an ortsüblicher Stelle bekannt gemacht. 2Die Studierenden sollen ferner an Lehrveranstaltungen über die Grundlagen und Erkenntnismöglichkeiten der politischen Wissenschaft, der Sozialwissenschaft und der Psychologie teilnehmen. 2In ihnen werden die Studierenden angeleitet, in exemplarischer Anwendung des in den Vorlesungen vermittelten Stoffes in Kleingruppen zu diskutieren und Fälle zu lösen. — Wahlbereich: Kriminalrechtliche Sanktionen, Grundlagen des Strafrechts und der Kriminalpolitik, Kriminalpsychologie, Recht und Praxis der Strafjustiz, Betäubungsmittelstrafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Steuerstrafrecht, Verkehrsstrafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht, Medienstrafrecht, Medizinstrafrecht, Europäisches Strafrecht, Völkerstrafrecht, höchstrichterliche Rechtsprechung in Strafsachen, Recht der Strafverteidigung, Praxisbezogene Einführung in die empirisch-kriminologische Forschung, Die Modernisierung rechtlicher Grundbegriffe im 21.
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